Vereinssatzung
Satzung des Judo-Club Marbach e.V. Stand: 26.03.2019
§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen Judo-Club Marbach e.V.
1.2. Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Marbach.
1.3. Der Verein ist ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen unter der Nummer – VR 219 - eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein (e.V.) mit Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Marbach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die sportliche Erziehung, Förderung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Trainingsbesuch, Turniere, Meisterschaften, Lehrgänge und Prüfungen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines und/oder steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 Abs, 1.
§ 3 Mitglieder
3.1. Ordentliche und außerordentliche aktive Mitglieder, passive Mitglieder.
3.2. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Judo-Bundes e.V., des Bad. Landessportbundes e.V., des Bad. Judo-Verbandes e.V., des Bad. Turnerbundes e.V. deren Satzungen er anerkennt.
3.3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihre gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormundes vorzulegen.
3.4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
3.5. Stimmrecht – Bei Abstimmung ist jedes Vereinsmitglied ab 14 Jahren stimmberechtigt (ob aktiv oder passiv) und zwar mit einer Stimme.
Jugendliche Mitglieder unter 14 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
3.6. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen mitzubenutzen, soweit sie über 14 Jahre sind, Anträge zu stellen und in den Mitgliederversammlungen abzustimmen.
3.7. Die ausübenden – aktiven – Mitglieder sind verpflichtet, sich mindestens einmal jährlich, einer sportärztlichen Untersuchung zu unterziehen und dem Trainer das Attest vorzulegen.
§ 4 Anerkennung der Satzung
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod des Mitglieds.
b) Durch freiwilligen Austritt.
c) Durch Streichung von Mitgliederliste.
d) Durch Ausschluss aus dem Verein.
5.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig (30.06. und 31.12.). Zuviel entrichteter Beitrag wird nicht zurückerstattet.
5.3. Streichung, die der Vorstand vornimmt, ist dadurch begründet, dass ein Mitglied trotz schriftlicher Anmahnung länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand gekommen ist. Bei unverschuldetem Verzug kann der Vorstand von der Streichung Abstand nehmen.
Bei der Mahnung ist auf die Folge-Streichung hinzuweisen.
5.4. Ausschluß, der vom Vorstand des Vereins verfügt wird, ist:
- unehrenhaftes, unsportliches und unkameradschaft-liches Verhalten
- grober Verstoß gegen die Satzungen des Vereins oder der übergeordneten Verbände
- Schädigung oder Herabsetzung des Vereins oder der Verbände.
Der Ausschluß aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen nur das Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung unter Ausschluß des Rechtsweges offen.
Minderjährige können hierbei nur durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ihren Vormund das Berufungsrecht wahrnehmen.
§ 6 Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen
6.1. Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
6.2. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.3. Der Jahresbeitrag wird jeweils am 30.05. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben. Dem Kassierer ist eine Bankeinzugsermächtigung vorzulegen.
§ 7 Organe des Vereins
7.1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§ 8 Der Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
8.1. Der Vorstand des Vereins besteht gem. § 26 BGB aus
- dem / der Vorsitzenden,
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem / der Schriftführer(in),
- dem / der Kassierer(in),
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
9.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
d) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Schriftführers
- Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Wahlausschusses
- Neuwahlen
- Beschlussfassung über Anträge
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9.2. Der Schriftführer(in) übernimmt die Protokollführung bei allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er / sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Namen der anwesenden Mitglieder im Protokoll festgehalten werden; er / sie hat bei jeder Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung das Protokoll der letzten Sitzung aufzuzeigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen.
9.3. Der Kassierer(in) hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er / sie hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen ist. Der Haushaltsplan muß eine Trennung zwischen Jugendkasse und Vereinskasse aufweisen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher „Jugend und Verein“ abzuschliessen und den Kassenprüfern vorzulegen.
9.4. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins kann an Mitglieder des Vorstands und des Beirats eine angemessene Aufwands-entschädigung vergütet werden. Art und Umfang der Aufwands-entschädigungen werden jährlich – entsprechend der Haushalts-lage – neu definiert und schriftlich vom Vorstand festgelegt.
§ 10 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
10.1. Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es sind jährlich im Wechsel:
- der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Jugendleiter
oder
- der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, Sportwart und der stellvertretende Jugendleiter
zu wählen; sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
10.2. Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahlform (geheim oder per Handzeichen) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; hierüber muß abgestimmt werden.
10.3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 11 Beschlußfassung des Vorstands
11.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einzuberufen sind.
11.2. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 12 Der Beirat
12.1. Der Beirat besteht aus dem Sportwart, dem Jugendleiter, den stellvertretenden Jugendleiter, aktiven oder passiven Mitgliedern aus den Abteilungen des Vereins.
12.2. Der Beirat wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen, er hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
12.3. Dem Sportwart unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs.
12.4. Jugendleiter und stellvertretender Jugendleiter vertreten die Interessen aller Kinder und Jugendlichen des Vereins.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1. mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
13.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
13.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen des Vorstands- und sonstigen Organmitgliedern
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Beiräte
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Entlastung des Vorstands
13.4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
13.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
13.6. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen
14.2. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
§16 Ehrungen
Der Vorstand ehrt verdiente Mitglieder in geeigneter Form gemäß Ehrenordnung
§17 Haftung im Verein
17.1 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
17.2 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche
Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§18 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Auf unserer Homepage www.judo-marbach.de verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung gemäß DSVGO. Alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten werden beim Judo-Club Marbach eingehalten.
18.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung /DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.
18.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSVGO
18.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem je-weiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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Diese Satzung wurde am 16.03.1972 ins Vereinsregister VR 219 übernommen.
Anpassungen und Korrekturen wurden mehrfach vorgenommen und im Vereinsregister eingetragen, zuletzt
Änderung am
15.01.1993 § 8 Der Vorstand
8.1. Der Vorstand des Vereins besteht gem. § 26 BGB ….
02.02.2010 § 6 Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen
6.2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die …. 6.3. Der Jahresbeitrag wird jeweils am …. § 9 Die Zuständigkeit des Vorstands 9.3. Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann ….
Änderungen zur Satzung:
Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.02.2010
§ 6 Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen
6.2. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Neu Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederver-sammlung.
6.3. Der Jahresbeitrag wird jeweils am 30.05. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben. Dem Kassierer ist eine Bankeinzugsermächtigung vorzulegen.
Neu Der Beitrag wird durch Bankeinzug im März des Geschäftsjahres erhoben. Dem Kassierer ist eine Bankeinzugsermächtigung vorzulegen.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Neu
9.5. Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann an Mitglieder des Vorstands und des Beirats eine angemessene Aufwands-entschädigung gem. steuerlicher Vorgabe vergütet werden. Art und Umfang der Aufwandsentschädigungen werden jährlich – entsprechend der Haushaltslage – neu definiert und schriftlich vom Vorstand festgelegt.
Satzungsänderungen/-ergänzungen in der Mitgliederversammlung am 26.03.2019
§ 3 Mitglieder
3.1 Ordentliche und außerordentliche aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder
3.2 Der Verein ist Mitglied ….---… des Badischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbands e.V. …--… Der Verein kann sich weiteren Organisationen anschließen, soweit das den eigenen Satzungszielen dienlich ist.
§16 Ehrungen
Der Vorstand ehrt verdiente Mitglieder in geeigneter Form gemäß Ehrenordnung
§17 Haftung im Verein
17.1 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
17.2 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche
Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§18 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Auf unserer Homepage www.judo-marbach.de verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung gemäß DSVGO. Alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten werden beim Judo-Club Marbach eingehalten.
18.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung /DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.
18.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSVGO
18.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem je-weiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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Bankverbindung: Sparkasse Schwarzwald-Baar
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